Das Anrecht auf ein BEM ist laut dem Gesetzgeber gegeben, wenn „Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig“ sind. Wichtig zu wissen, „ein Jahr“ meint hierbei nicht das Kalenderjahr, sondern umfasst die letzten 12 Monate vor Erreichung dieser sechs Wochen-Frist. Es ist dabei unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeitstage zusammenhängend (also am Stück) oder summiert sechs Wochen ergeben oder ob es sich um eine schwere oder leichtere Erkrankung handelt.
Die Frist für BEM darf auch nicht mit dem Bemessungszeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach § 3 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz verwechselt werden. Denn bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung wird auf dieselbe Erkrankung abgestellt. Bricht sich der Mitarbeiter den Arm und ist fünf Wochen krank, arbeitet dann eine Woche wieder und erkrankt danach für vier Wochen an einem Bandscheibenvorfall, wofür der Arzt erneut krankschreibt, stehen dem Mitarbeiter erneut nochmals sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu.
Für die Fristberechnung im BEM spielt die jeweilige Erkrankung überhaupt keine Rolle, da der Arbeitgeber davon auch keine Kenntnis hat, ob es sich um einen Bandscheibenvorfall oder einen Armbruch handelt. In unserem Beispiel ist das BEM nach einer Woche Arbeitsunfähigkeit mit dem Bandscheibenvorfall anzubieten.
Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber bspw. Arbeitsunfähigkeitstage ohne einen Krankenschein vom Arzt in die Berechnung der Anspruchsvoraussetzung für ein BEM mit einberechnen muss. Als Faustregel kann gelten, alle Arbeitsunfähigkeitstage ob mit oder ohne Krankenschein werden berücksichtigt.
Damit länger erkrankte Mitarbeiter mit neuer Kraft und Motivation an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, sind Arbeitgeber seit 2004 gesetzlich verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten.
Betroffenen soll das BEM helfen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, damit der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Vision eines BEM ist es dabei auch, eine Vorgehensweise in den Unternehmen zu entwickeln, die transparent ist und alle Beteiligten bei der Umsetzung im Einzelfall unterstützt. Das BEM soll dazu beitragen, die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen, zu erhalten oder schnellstmöglich wiederherzustellen.